Voraussetzungen für die Einstufung in die Pflegestufe
Pflegestufe I = Erhebliche Pflegebedürftigkeit
Erhebliche Pflegebedürftigkeit (Definition gemäß Pflegeversicherungsgesetz)
- Hilfebedarf mindestens einmal täglich
- Hilfebedarf bei mindestens zwei Verrichtungen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung oder Mobilität
- Mehrfach wöchentlich Hilfe im hauswirtschaftlichen Bereich
- zeitlicher Aufwand einer ungelernten Pflegekraft insgesamt 1,5 Stunden im Tagesdurchschnitt
- hiervon müssen mindestens 45 Minuten auf die Grundpflege entfallen
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Hilfeleistung kann erfolgen durch:
(Definition gemäß Pflegeversicherungsgesetz)
- Teilweise oder vollständige Übernahme der Pflegeverrichtung
- Unterstützung bei der Übernahme der Pflegeverrichtung
- Anleitung zur Selbstvornahme der Pflegeverrichtung
- Beaufsichtigung bei der Durchführung der Pflegeverrichtung
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Pflegestufe II = Schwerpflegebedürftigkeit
(Definition gemäß Pflegeversicherungsgesetz)
- Hilfebedarf mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten
- Hilfebedarf in den Bereichen Körperpflege, Ernährung oder Mobilität
- Mehrfach wöchentlich Hilfe im hauswirtschaftlichen Bereich
- zeitlicher Aufwand einer ungelernten Pflegekraft insgesamt 3,0 Stunden im Tagesdurchschnitt
- hiervon müssen mindestens 2 Stunden auf die Grundpflege entfallen
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Hilfeleistung kann erfolgen durch:
(Definition gemäß Pflegeversicherungsgesetz)
- Teilweise oder vollständige Übernahme der Pflegeverrichtung
- Unterstützung bei der Übernahme der Pflegeverrichtung
- Anleitung zur Selbstvornahme der Pflegeverrichtung
- Beaufsichtigung bei der Selbstvornahme der Pflegeverrichtung
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Pflegestufe III = Schwerstpflegebedürftigkeit
(Definition gemäß Pflegeversicherungsgesetz)
- Konkreter Hilfebedarf “Rund um die Uhr”
- Hilfebedarf in den Bereichen Körperpflege, Ernährung oder Mobilität
- Mehrfach wöchentlich Hilfe im hauswirtschaftlichen Bereich
- zeitlicher Aufwand einer ungelernten Pflegekraft insgesamt 5,0 Stunden im Tagesdurchschnitt
- hiervon müssen mindestens 4 Stunden auf die Grundpflege entfallen
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Hilfeleistung kann erfolgen durch:
(Definition gemäß Pflegeversicherungsgesetz)
- Teilweise oder vollständige Übernahme der Pflegeverrichtung
- Unterstützung bei der Übernahme der Pflegeverrichtung
- Anleitung zur Selbstvornahme der Pflegeverrichtung
- Beaufsichtigung bei der Selbstvornahme der Pflegeverrichtung
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Pflegestufe III H = Schwerstpflegebedürftigkeit (III H = Härtefall)
(Definition gemäß Pflegeversicherungsgesetz)
- Konkreter Hilfebedarf “Rund um die Uhr”
- Hilfebedarf in den Bereichen Körperpflege, Ernährung oder Mobilität
- Ständige Hilfe im hauswirtschaftlichen Bereich
- zeitlicher Aufwand einer ungelernten Pflegekraft insgesamt 5,0 Stunden im Tagesdurchschnitt
- Grundpflege auch nachts, die von mehreren Pflegekräften erbracht werden muss
- Hilfe bei der Grundpflege mindestens 7 Stunden täglich, davon 2 Stunden in der Nacht
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Hilfeleistung kann erfolgen durch:
(Definition gemäß Pflegeversicherungsgesetz)
- Teilweise oder vollständige Übernahme der Pflegeverrichtung
- Unterstützung bei der Übernahme der Pflegeverrichtung
- Anleitung zur Selbstvornahme der Pflegeverrichtung
- Beaufsichtigung bei der Selbstvornahme der Pflegeverrichtung
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