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Voraussetzungen für die Einstufung in die Pflegestufe

Pflegestufe I = Erhebliche Pflegebedürftigkeit

Erhebliche Pflegebedürftigkeit (Definition gemäß Pflegeversicherungsgesetz)

  • Hilfebedarf mindestens einmal täglich
  • Hilfebedarf bei mindestens zwei Verrichtungen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung oder Mobilität
  • Mehrfach wöchentlich Hilfe im hauswirtschaftlichen Bereich
  • zeitlicher Aufwand einer ungelernten Pflegekraft insgesamt 1,5 Stunden im Tagesdurchschnitt
  • hiervon müssen mindestens 45 Minuten auf die Grundpflege entfallen

Hilfeleistung kann erfolgen durch:

(Definition gemäß Pflegeversicherungsgesetz)

  • Teilweise oder vollständige Übernahme der Pflegeverrichtung
  • Unterstützung bei der Übernahme der Pflegeverrichtung
  • Anleitung zur Selbstvornahme der Pflegeverrichtung
  • Beaufsichtigung bei der Durchführung der Pflegeverrichtung

Pflegestufe II = Schwerpflegebedürftigkeit

(Definition gemäß Pflegeversicherungsgesetz)

  • Hilfebedarf mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten
  • Hilfebedarf in den Bereichen Körperpflege, Ernährung oder Mobilität
  • Mehrfach wöchentlich Hilfe im hauswirtschaftlichen Bereich
  • zeitlicher Aufwand einer ungelernten Pflegekraft insgesamt 3,0 Stunden im Tagesdurchschnitt
  • hiervon müssen mindestens 2 Stunden auf die Grundpflege entfallen

Hilfeleistung kann erfolgen durch:

(Definition gemäß Pflegeversicherungsgesetz)

  • Teilweise oder vollständige Übernahme der Pflegeverrichtung
  • Unterstützung bei der Übernahme der Pflegeverrichtung
  • Anleitung zur Selbstvornahme der Pflegeverrichtung
  • Beaufsichtigung bei der Selbstvornahme der Pflegeverrichtung

Pflegestufe III = Schwerstpflegebedürftigkeit

(Definition gemäß Pflegeversicherungsgesetz)

  • Konkreter Hilfebedarf “Rund um die Uhr”
  • Hilfebedarf in den Bereichen Körperpflege, Ernährung oder Mobilität
  • Mehrfach wöchentlich Hilfe im hauswirtschaftlichen Bereich
  • zeitlicher Aufwand einer ungelernten Pflegekraft insgesamt 5,0 Stunden im Tagesdurchschnitt
  • hiervon müssen mindestens 4 Stunden auf die Grundpflege entfallen

Hilfeleistung kann erfolgen durch:

(Definition gemäß Pflegeversicherungsgesetz)

  • Teilweise oder vollständige Übernahme der Pflegeverrichtung
  • Unterstützung bei der Übernahme der Pflegeverrichtung
  • Anleitung zur Selbstvornahme der Pflegeverrichtung
  • Beaufsichtigung bei der Selbstvornahme der Pflegeverrichtung

Pflegestufe III H = Schwerstpflegebedürftigkeit (III H = Härtefall)

(Definition gemäß Pflegeversicherungsgesetz)

  • Konkreter Hilfebedarf “Rund um die Uhr”
  • Hilfebedarf in den Bereichen Körperpflege, Ernährung oder Mobilität
  • Ständige Hilfe im hauswirtschaftlichen Bereich
  • zeitlicher Aufwand einer ungelernten Pflegekraft insgesamt 5,0 Stunden im Tagesdurchschnitt
  • Grundpflege auch nachts, die von mehreren Pflegekräften erbracht werden muss
  • Hilfe bei der Grundpflege mindestens 7 Stunden täglich, davon 2 Stunden in der Nacht

Hilfeleistung kann erfolgen durch:

(Definition gemäß Pflegeversicherungsgesetz)

  • Teilweise oder vollständige Übernahme der Pflegeverrichtung
  • Unterstützung bei der Übernahme der Pflegeverrichtung
  • Anleitung zur Selbstvornahme der Pflegeverrichtung
  • Beaufsichtigung bei der Selbstvornahme der Pflegeverrichtung