Voraussetzungen für die Einstufung in die Pflegestufe

Pflegestufe I = Erhebliche Pflegebedürftigkeit
(Definition gemäß Pflegeversicherungsgesetz)

- Hilfebedarf mindestens einmal täglich

- Hilfebedarf bei mindestens zwei Verrichtungen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung
  oder Mobilität

- Mehrfach wöchentlich Hilfe im hauswirtschaftlichen Bereich

- zeitlicher Aufwand einer ungelernten Pflegekraft insgesamt 1,5 Stunden im Tagesdurchschnitt

- hiervon müssen mindestens 45 Minuten auf die Grundpflege entfallen

Hilfeleistung kann erfolgen durch:
(Definition gemäß Pflegeversicherungsgesetz)

- Teilweise oder vollständige Übernahme der Pflegeverrichtung

- Unterstützung bei der Übernahme der Pflegeverrichtung

- Anleitung zur Selbstvornahme der Pflegeverrichtung

- Beaufsichtigung bei der Durchführung der Pflegeverrichtung

Pflegestufe II = Schwerpflegebedürftigkeit
(Definition gemäß Pflegeversicherungsgesetz)

- Hilfebedarf mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten

- Hilfebedarf in den Bereichen Körperpflege, Ernährung oder Mobilität

- Mehrfach wöchentlich Hilfe im hauswirtschaftlichen Bereich

- zeitlicher Aufwand einer ungelernten Pflegekraft insgesamt 3,0 Stunden im Tagesdurchschnitt

- hiervon müssen mindestens 2 Stunden auf die Grundpflege entfallen

Hilfeleistung kann erfolgen durch:
(Definition gemäß Pflegeversicherungsgesetz)

- Teilweise oder vollständige Übernahme der Pflegeverrichtung

- Unterstützung bei der Übernahme der Pflegeverrichtung

- Anleitung zur Selbstvornahme der Pflegeverrichtung

- Beaufsichtigung bei der Selbstvornahme der Pflegeverrichtung

Pflegestufe III = Schwerstpflegebedürftigkeit
(Definition gemäß Pflegeversicherungsgesetz)

- Konkreter Hilfebedarf “Rund um die Uhr”

- Hilfebedarf in den Bereichen Körperpflege, Ernährung oder Mobilität

- Mehrfach wöchentlich Hilfe im hauswirtschaftlichen Bereich

- zeitlicher Aufwand einer ungelernten Pflegekraft insgesamt 5,0 Stunden im Tagesdurchschnitt

- hiervon müssen mindestens 4 Stunden auf die Grundpflege entfallen

Hilfeleistung kann erfolgen durch:
(Definition gemäß Pflegeversicherungsgesetz)

- Teilweise oder vollständige Übernahme der Pflegeverrichtung

- Unterstützung bei der Übernahme der Pflegeverrichtung

- Anleitung zur Selbstvornahme der Pflegeverrichtung

- Beaufsichtigung bei der Selbstvornahme der Pflegeverrichtung

Pflegestufe III H = Schwerstpflegebedürftigkeit
(III H = Härtefall)
(Definition gemäß Pflegeversicherungsgesetz)

- Konkreter Hilfebedarf “Rund um die Uhr”

- Hilfebedarf in den Bereichen Körperpflege, Ernährung oder Mobilität

- Ständige Hilfe im hauswirtschaftlichen Bereich

- zeitlicher Aufwand einer ungelernten Pflegekraft insgesamt 5,0 Stunden im Tagesdurchschnitt

- Grundpflege auch nachts, die von mehreren Pflegekräften erbracht werden muss

- Hilfe bei der Grundpflege mindestens 7 Stunden täglich, davon 2 Stunden in der Nacht

Hilfeleistung kann erfolgen durch:
(Definition gemäß Pflegeversicherungsgesetz)

- Teilweise oder vollständige Übernahme der Pflegeverrichtung

- Unterstützung bei der Übernahme der Pflegeverrichtung

- Anleitung zur Selbstvornahme der Pflegeverrichtung

- Beaufsichtigung bei der Selbstvornahme der Pflegeverrichtung